BRSG Infos

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz – BRSG

Der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) eingeführte verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur bAV ergibt eine Reihe von Aufgaben, die vom Arbeitgeber zusätzlich zu dem bisherigen Verwaltungsaufwand erledigt werden müssen.

digitale bAV Akte

Neuerungen des BRSG im Überblick

Freibetrag in der Grundsicherung

Eine grundlegende Verbesserung ist die Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung. Renten aus einer freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung (wie der betrieblichen Altersversorgung, einer Basisrente oder einem Riester-Vertrag) werden zum Teil von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter freigestellt (Freibetrag von bis zu ca. 200 EUR monatlich). Damit lohnt sich Altersvorsorge auch für Menschen mit geringen Einkommen.

Erhöhung des Dotierungsrahmens

Der Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG wird von 4 Prozent auf 8 Prozent der BBG (Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung) erweitert. Dafür entfällt der bisherige steuerfreie Erhöhungsbetrag von 1.800 Euro. Sozialabgabenfrei bleiben allerdings wie bisher nur Dotierungen bis zu 4 Prozent der BBG. Durch die Erhöhung des Dotierungsrahmens wird die Eigenvorsorge für die Arbeitnehmer erleichtert. Arbeitgeber können ihre bAV zukünftig einfacher, in nur einem Durchführungsweg abbilden.

BBG 2022 alte Länder = 7.050 € pro Monat bzw. 84.600 € => 8% = 6.768 € Höchstbeitrag

BBG 2022 neue Länder = 6.750 € pro Monat bzw. 81.000 € => 8% = 6.480 € Höchstbeitrag

Förderbetrag für Geringverdiener

Neu ist der sogenannte Förderbetrag für Geringverdiener: Arbeitgeber sollen zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung durch eine staatliche Förderung in Höhe von 30 Prozent des aufgewendeten Beitrags animiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber für Mitarbeiter, die maximal 2.200 EUR brutto im Monat verdienen, eine betriebliche Altersversorgung einrichtet und mindestens 240 EUR im Jahr dafür aufwendet. Weitere Voraussetzung für den Förderbetrag ist, dass die Vertriebskosten über die gesamte Laufzeit (keine „Zillmerung“, also keine sofortige Abschlussprovision) verteilt werden.

Verbesserungen bei der Riester-bAV

Die Doppelverbeitragung im Rahmen von 'Riester' geförderter betrieblicher Altersversorgung entfällt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden – wie bei privaten Riesterverträgen – in der Ansparphase abgeführt, während in der Rentenphase keine Verbeitragung mehr erfolgt. Zudem wird die Grundzulage von 154 EUR auf 175 EUR angehoben.

Vervielfältiger und Nachholung von Dotierungen

Die Vervielfältigungsregel des § 3 Nr. 63 EStG wird geändert und vereinfacht. Künftig werden zudem steuerfreie Nachzahlungen in entgeltlosen Dienstjahren nicht genutzter Dotierungen möglich sein.

Verpflichtende Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung

Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, so muss der Arbeitgeber in Zukunft einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent zahlen, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2019 und für bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.

Garantiewelt

Die “Garantiewelt” sorgt weiterhin für Garantien (Garantierente plus Überschuss) auch ohne Tarifvertrag in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). 70 Prozent der Unternehmen in Deutschland haben keinen Tarifvertrag, diese werden am 01.01.2019 (Altzusagen ab 01.01.2022) in den Genuss der “Garantiewelt” kommen.

Vorteile der Garantiewelt

  • Renten-und/oder Kapitalleistungen

  • sofortige Unverfallbarkeit/gesetzliche Unverfallbarkeit bei AG-Finanzierung möglich

  • grundsätzlich gesetzliche Rentenanpassungspflicht

  • 15 Prozent Arbeitgeberzuschuss soweit der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart

  • Garantierte Versorgungsleistungen (Alter, BU, Tod), Subsidiärhaftung gem. BetrAVG

  • kein Zusatzbeitrag des Arbeitgebers, da Versorgungsleistungen vom Versorgungsträger garantiert

  • Beteiligung der Tarifvertragsparteien an der Steuerung in der Regel nichtgegeben

Sozialpartnermodell

Tarifvertragsparteien können künftig eine im Betriebsrentengesetz bisher nicht geregelte Zusageart vereinbaren: Die reine Beitragszusage. Auch die Regelungen zum Sozialpartnermodell treten am 01.01.2018 in Kraft. Die Umsetzung dieses Modells hängt allerdings davon ab, dass entsprechende Tarifverträge geschlossen werden. Die “Garantiewelt” sorgt aber weiterhin für Garantien (Garantierente plus Überschuss) auch ohne Tarifvertrag in der bAV. 70 % der Unternehmen in Deutschland haben keinen Tarifvertrag; diese werden spätestens ab 01.01.2019 in den Genuss der “Garantiewelt” kommen (s. Garantiewelt).

Opting-Out

Meist sind Versorgungssysteme in Unternehmen so gestaltet, dass sich die Beschäftigten aktiv für die bAV entscheiden müssen. Wer nicht aktiv wird, baut keine Betriebsrente auf. Opting-out kehrt dieses System um: es werden alle Beschäftigten zu einem definierten Zeitpunkt (z. B. nach Ende der Probezeit) angemeldet. Nur wer aktiv widerspricht, nimmt nicht an der Entgeltumwandlung teil.

Das Opting-Out wird nun durch tarifvertragliche Vereinbarungen gesetzlich geregelt. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Geltung einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen zu Opting-Out vereinbaren. Einschlägig ist ein Tarifvertrag dann, wenn er für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten würde, wären sie tarifgebunden. Für bereits bestehende Opting-Out-Vereinbarungen gilt ein Bestandsschutz, wenn sie bis zum 02.06.2017 vereinbart wurden.

Bedeutung für Arbeitgeber

Auswirkung der Gesetzesänderung

Einige Änderungen betreffen alle Unternehmen, die bereits jetzt eine betriebliche Altersversorgung anbieten.

Das Sozialpartnermodell als Erweiterung der bAV-Welt wird allerdings nicht allen Arbeitgebern offenstehen bzw. wird nicht alle betreffen. Die Teilnahme am Sozialpartnermodell ist nur den Arbeitgebern möglich, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.

Bedeutung für den Arbeitgeber

Jede Firma hat ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem, das unterschiedlich stark von den Änderungen betroffen sein kann. Einige der neuen Regelungen vereinfachen die bAV oder bieten neue Möglichkeiten.

Ein Beispiel: Beschäftigte, die aus der Elternzeit zurückkehren, haben künftig die Möglichkeit, die dadurch „fehlenden“ Beiträge steuerfrei nachzuzahlen.

Ab wann sollten Arbeitgeber aktiv werden?

Die Gesetzesänderungen treten zum 01.01.2018 in Kraft. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen.

Ein Beispiel: Bestehende Betriebsvereinbarungen, die einen Arbeitgeberzuschuss vorsehen, sollten im Hinblick auf die neue Geringverdiener-Förderung geprüft und ggf. überarbeitet werden.

Auswirkungen für die Beschäftigten

Was ändert sich für Arbeitnehmer?

Grundsätzliches

  • Die fünf Durchführungswege der bAV bleiben bestehen und können auch weiterhin angeboten werden.

  • Bestehende Verträge können von den Arbeitnehmern unverändert weitergeführt werden.

  • Auch Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Betriebsrente aufbauen, profitieren ab dem 01.01.2018 von den Änderungen für bestehende Versorgungssystem

Wichtig: Das Sozialpartnermodell als Erweiterung der bAV-Welt soll nicht allen Arbeitgebern offenstehen. Vielmehr ist eine Teilnahme am Sozialpartnermodell nur Arbeitgebern möglich, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren.

Wer wird nach BRSG speziell gefördert?

Alle Arbeitnehmer sowie Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis mit laufendem Bruttolohn von max. 2.200 EUR monatlich (Geringverdiener)

  • Zum laufenden Lohn zählen z. B. Monatsgehälter, Mehrarbeitsvergütung, Zulagen und Zuschläge

  • Zum laufenden Lohn zählt nicht und ist damit unschädlich z. B. das 13./14. Monatsgehalt, Abfindungen, Gratifikationen, Jubiläums-und Weihnachtszuwendungen, Urlaubsgelder

Wie werden Geringverdiener gefördert?

Ab dem 01.01.2018 wird der Förderrahmen auf insgesamt 8% der BBG ausgeweitet. Die ersten 4 Prozent der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialversicherungsfrei. Die zweiten 4 Prozent BBG sind lediglich steuerfrei. Beiträge, die nach § 40b EStG a.F. versteuert werden, werden auf den steuerfreien Rahmen angerechnet. Es gibt künftig also ein Nebeneinander der steuerlichen Förderungen.

Förderbeitrag für Geringverdiener

  • Arbeitgeberfinanzierte Beiträge von mindestens 240 EUR bis maximal 480 EUR jährlich

  • In einen ungezillmerten Tarif einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds

  • Die Arbeitgeberfinanzierten Beiträge werden ab 2018 zusätzlich gezahlt: „Zusätzlich“ bedeutet über die Arbeitgeberbeiträge aus dem Jahr 2016 hinaus

Was funktioniert die Förderung?

Anwartschaftsphase

Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren die Umwandlung eines Lohn- bzw. Gehaltsanteils in einen Versorgungsbeitrag zur Absicherung des Arbeitnehmers im Alter. Der Versorgungsbeitrag wird vom Arbeitgeber direkt an den Versor­gungsträger weitergeleitet. Dort wird er für den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer verwendet. Der Versorgungsbeitrag wird vom Arbeitgeber direkt an den Versor­gungsträger weitergeleitet. Der Arbeitgeber erteilt dem Mitarbeiter eine Versorgungszusage wert­gleich in Höhe der eingezahlten Beiträge zzgl. einer Garantieverzinsung.

Leistungsphase

Nach Erreichen der festgelegten Altersgrenze zahlt der Versorgungsträger die vereinbarte Leistung (Garantieleistung) inkl. der erzielten Überschüsse an den Arbeitnehmer. Die Zahlung erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung (Kapital­auszahlung) oder in Form einer lebenslangen monatlichen Rentenleistung.

Neu für Geringverdiener

  • 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags werden dem Arbeitgeber (Geringverdiener) erstattet (72 EUR bis max. 144 EUR im Jahr)

  • Der Förderbetrag fließt durch Verrechnung mit der vom AG abzuführenden Lohnsteuer. Er ist zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer (Geringverdiener) mit verfallbaren Anwartschaften ausscheidet.

Auswirkungen auf andere Förderungsarten?

Die Förderung für Geringverdiener hat keinen Einfluss auf den Dotierungsrahmen nach §3 Nr. 63 EStG sowie die Riester-Zulagen.

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